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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma
Apparatebau-Wärmetechnik GmbH • 35582 Wetzlar-Dutenhofen
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§ 1 Geltung der Geschäftsbedingungen
  1. Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund
    der nachstehenden Bedingungen. Geschäftsbedingungen des
    Bestellers, die von uns nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt
    werden, haben keine Gültigkeit. Unsere Geschäftsbedingungen
    gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von
    unseren Bedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers
    die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
  2. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen
    Geschäfte mit dem Besteller.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
  1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Alle Verträge
    über unsere Lieferungen und Leistungen sowie alle sonstigen
    Vereinbarungen und rechtserheblichen Erklärungen bedürfen zu ihrer
    Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen oder per Telefax erfolgten
    Bestätigung. Das gleiche gilt für Ergänzungen und Abänderungen.
    Unsere Mitarbeiter sind nicht berechtigt, mündliche Nebenabreden zu
    treffen. Auch hier hat zur Wirksamkeit eine schriftliche Bestätigung zu
    erfolgen.
  2. Unsere Angaben zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung
    sowie unsere Darstellungen derselben sind unter Berücksichtigung
    technisch notwendiger Toleranzen maßgeblich. Abweichungen,
    welche aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische
    Verbesserungen darstellen, sind zulässig, soweit sie die
    Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht
    beeinträchtigen.
  3. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen oder sonstigen
    Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie
    dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung
    nicht zugänglich gemacht werden.
§ 3 Preise
  1. Unsere Preise gelten für den in unseren Auftragsbestätigungen
    aufgeführten Leistungs- und Lieferumfang. Mehr- und Sonderleistungen
    werden gesondert berechnet.
  2. Unsere Preise verstehen sich für Inlandsgeschäfte in EURO zzgl.
    jeweils gültiger Mehrwertsteuer. Sie gelten für alle Lieferungen ab
    Werk, ausschließlich Verpackung unversichert und unverzollt (bei
    Exportlieferungen).
  3. Montagekosten sind, soweit nichts anderes vereinbart ist, im Preis
    nicht inbegriffen. Sie werden gesondert nach Aufwand und den
    jeweils gültigen Montagesätzen abgerechnet.
§ 4 Ausführung der Lieferungen und Leistungen
  1. Lieferfristen und -termine sowie Leistungsfristen und -termine sind
    grundsätzlich verbindlich, es sei denn, dass ausdrücklich etwas
    anderes vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde,
    beziehen sich Lieferfristen und Termine auf den Zeitpunkt der
    Übergabe an das zur Ausführung der Versendung bestimmte
    Transportunternehmen.
  2. Verzögert sich die Lieferung durch höhere Gewalt, Arbeitskämpfe,
    Unruhen, behördliche Maßnahmen, Ausbleiben von Zulieferungen
    unserer Lieferanten oder ähnliche, unvorhersehbare, unabwendbare
    und schwerwiegende Ereignisse oder durch ein Handeln oder
    Unterlassen des Bestellers, so wird eine den Umständen angemessene
    Verlängerung der Lieferfrist gewährt.
  3. Der Besteller ist zum Rücktritt vom Vertrag nur berechtigt, wenn wir
    die Nichteinhaltung des Liefertermines zu vertreten haben und er uns
    erfolglos eine angemessene Nachfrist gesetzt hat.
  4. Werden Gegenstände nach Angaben des Abnehmers hergestellt,
    übernimmt dieser die Garantie dafür, dass gewerbliche Schutzrechte
    Dritter nicht verletzt werden. Wird uns unter Geltendmachung solcher
    Schutzrechte die Herstellung oder Lieferung derartiger oder ähnlicher
    Gegenstände untersagt, sind wir ohne Verpflichtung zur Prüfung der
    Rechtslage berechtigt, insoweit jede weitere Tätigkeit einzustellen
    und Ersatz des entstandenen Schadens zu verlangen.
  5. Haben wir die betriebsfertige Aufstellung oder Montage der zu liefernden
    Gegenstände übernommen, ist der Besteller verpflichtet,
    seinerseits alle erforderlichen Vorbereitungen zu treffen, d.h. auch
    die erforderlichen Sicherheits- und Arbeitsschutzvorsorgemaßnahmen
    zu treffen, so dass unser Personal unverzüglich mit den
    Arbeiten beginnen kann.Kommt der Besteller in Abnahmeverzug oder verletzt er sonstige
    Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstehenden
    Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen.
    In diesem Falle geht auch die Gefahr eines zufälligen Unterganges
    oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem
    Zeitpunkt auf den Besteller über, in welchem dieser in
    Annahmeverzug gerät.
§ 5 Erfüllungsort, Gefahrübergang, Verpackungskosten
  1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist
    35582 Wetzlar-Dutenhofen.
  2. Verzögert sich die Lieferung durch höhere Gewalt, Arbeitskämpfe,
    Unruhen, behördliche Maßnahmen, Ausbleiben von Zulieferungen
    unserer Lieferanten oder ähnliche, unvorhersehbare, unabwendbare
    und schwerwiegende Ereignisse oder durch ein Handeln oder
    Unterlassen des Bestellers, so wird eine den Umständen angemessene
    Verlängerung der Lieferfrist gewährt.
  3. Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes
    an den Frachtführer etc. über.
§ 6 Sachmängel
  1. Die Beschaffenheit der Kaufsache richtet sich ausschließlich nach
    den vereinbarten technischen Liefervorschriften. Falls wir nach
    Zeichnungen, Spezifikationen, Mustern etc. des Bestellers zu liefern
    haben, übernimmt dieser das Risiko der Eignung für den vor
    gesehenen Verwendungszweck.
    Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist der
    Zeitpunkt der Übergabe des Kaufgegenstandes an Bahn-,
    Spediteur-, Frachtführer beziehungsweise Beginn der Lagerung,
    spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder Lagers.
  2. Für Sachmängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße
    Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den
    Partner oder Dritte, übliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige
    Behandlung entstehen, stehen wir ebenso wenig ein, wie für die
    Folgen unsachgemäßer und ohne unsere Einwilligung vorgenommene
    Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des
    Bestellers oder Dritter. Gleiches gilt für Mängel, die den Wert oder
    die Tauglichkeit der Ware nur unerheblich mindern.
  3. Die Sachmängelansprüche des Bestellers verjähren in 24 Monaten
    nach der Übergabe (vgl. § 6 Ziffer 1). Für die Geltendmachung dieser
    Rechte ist Voraussetzung, dass der Besteller seinen nach §§
    377 und 378 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten
    nachgekommen ist.
  4. Wurde eine Abnahme der Ware oder eine Erstmusterprüfung vereinbart,
    ist die Rüge von Mängeln ausgeschlossen, die der Besteller
    bei sorgfältiger Abnahme oder Erstmusterprüfung hätte feststellen
    können.
  5. Uns ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel festzustellen.
    Beanstandete Ware ist auf Verlangen unverzüglich an uns zurückzusenden;
    wir übernehmen die Transportkosten wenn die
    Mängelrüge berechtigt ist. Wenn der Besteller diesen Verpfichtungen
    nicht nachkommt oder ohne unsere Zustimmung Änderungen
    an der bereits beanstandeten Ware vornimmt, verliert er etwaige
    Sachmängelansprüche.
  6. Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge bessern wir nach unserer
    Wahl die beanstandete Ware nach oder liefern einwandfreien
    Ersatz. Die Übernahme von Kosten für Montagearbeiten durch uns
    ist in jedem Fall ausgeschlossen.
  7. Kommen wir diesen Verpflichtungen nicht oder nicht vertragsgemäß
    innerhalb einer angemessenen Zeit nach, so kann der Besteller uns
    schriftlich eine letzte Frist setzen, innerhalb der wir unseren
    Verpflichtungen nachzukommen haben. Nach erfolglosem Ablauf
    dieser Frist kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten oder die
    notwendige Nachbesserung selbst oder von einem Dritten auf
    unsere Kosten und Gefahr vornehmen lassen. Wurde die
    Nachbesserung erfolgreich von dem Besteller oder einem Dritten
    durchgeführt, so sind alle Ansprüche des Bestellers mit Erstattung
    der ihm entstandenen erforderlichen Kosten abgegolten. Ggf. ist
    auch hier die Erstattung von Kosten für Montagearbeiten
    ausgeschlossen. Eine Kostenerstattung ist ausgeschlossen, soweit
    die Aufwendungen sich erhöhen, weil die Ware nach unserer
    Lieferung an einen anderen Ort verbracht worden ist, es sei denn,
    dies entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware.
  8. Gesetzliche Rückgriffansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur
    insoweit, als der Besteller mit seinen Abnehmern keine Vereinbarung
    getroffen hat, die über die gesetzlichen Mängel-anprüche hinaus gehen.
    Für den Umfang der Rückgriffsansprüche gilt § 6 Ziffer 7 entsprechend.
§ 7 Sonstige Ansprüche, Haftung
  1. Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind sonstige und
    weitergehende Ansprüche des Bestellers gegen uns ausgeschlossen. Dies
    gilt insbesondere für Schadenersatzansprüche wegen Verletzung von
    Pflichten aus dem Vertragsverhältnis und aus unerlaubter Handlung. Wir
    haften deshalb nicht für Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst
    entstanden sind. Vor allem haften wir nicht für entgangenen Gewinn
    oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers.
  2. Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz, bei
    grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden
    Angestellten sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlichen
    Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten
    haften wir – außer in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit
    unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten – nur für den
    vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
  3. Die Haftungsbeschränkung gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach
    Produkthaftungsgesetz bei Fehlern, der gelieferten Ware für Personen- oder
    Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Sie gilt
    auch nicht bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und
    beim Fehlen von zugesicherten Eigenschaften, wenn und soweit die
    Zusicherung gerade bezweckt hat, den Partner gegen Schäden, die nicht
    an der gelieferten Ware selbst entstanden sind, abzusichern.
  4. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für
    die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter,
    gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
  5. Die gesetzlichen Regelungen zur Beweislast bleiben hiervon unberührt.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
  1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur Erfüllung
    aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor.
  2. Bei Zahlungsverzug des Bestellers sind wir nach angemessener
    Nachfristsetzung berechtigt, auch ohne Rücktritt auf Kosten des Bestellers
    die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen.
    Der Besteller berechtigt uns bereits jetzt, seinen Betrieb zu betreten und
    die gelieferte Ware abzuholen.
    In der Rücknahme der Ware beziehungsweise Geltendmachung des
    Eigentumsvorbehaltes und in unserer Pfändung der Ware liegt ein Rücktritt
    vom Vertrag nur dann, wenn wir dies ausdrücklich erklären.
    Wir sind zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn Antrag auf Eröffnung
    des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers gestellt
    wird.
  3. Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln,
    insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-,
    Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
    Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der
    Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
  4. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware, in
    die uns abgetretenen Forderungen oder in sonstige Sicherheiten hat der
    Besteller uns unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention
    notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Dies gilt auch für
    Beeinträchtigungen sonstiger Art.
  5. Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen
    Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle
    Forderungen in Höhe des Faktura – Endbetrages (einschließlich
    Mehrwertsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seinen
    Abnehmer oder Dritte erwachsen und zwar unabhängig davon, ob die
    Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur
    Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung
    berechtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen bleibt
    hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht
    einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den
    vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und
    insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder
    Vergleichsverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber
    dies der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen
    Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug
    erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und
    den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
  6. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller
    wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht
    gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum
    an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den
    anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die
    durch die Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie
    für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
  7. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen
    untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen
    Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen
    vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die
    Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache
    anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig
    Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene
    Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
  8. Der Besteller tritt uns auch die Forderung zur Sicherung unserer
    Forderung gegen ihn ab, die durch Verbindung der Kaufsache mit einem
    Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
§ 9 Zahlungsbedingungen
  1. Unsere Rechnungsbeträge sind innerhalb von dreißig Tagen nach
    Rechnungsdatum netto oder innerhalb von zehn Tagen nach
    Rechnungserhalt bei uns eingehend mit 2 % Skonto zu bezahlen. Ein
    Skonto wird nicht gewährt, wenn zum Zeitpunkt der Bezahlung ein fälliger
    Saldo aus einer anderen Forderung zu unseren Gunsten vorhanden ist.
  2. Gerät der Besteller in Zahlungsverzug, so hat er unsere Forderung während
    des Verzuges mit 8 % über dem Basiszins zu verzinsen. Die
    Geltendmachung eines nachzuweisenden höheren Verzugsschadens
    bleibt vorbehalten.
  3. Bei Zahlungsverzug können wir nach schriftlicher Mitteilung an den
    Besteller die Erfüllung unserer Verpflichtungen bis zum Erhalt der
    Zahlungen einstellen.
  4. Wenn nach Vertragsschluss erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch
    durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird, so können
    wir die Leistung verweigern und dem Besteller eine angemessene Frist
    bestimmen, in welcher er Zug um Zug gegen Lieferung zu zahlen oder
    Sicherheit zu leisten hat. Bei Verweigerung des Bestellers oder erfolglosem
    Fristablauf sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz
    zu verlangen.
  5. Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen oder die Aufrechnung mit
    Gegenansprüchen des Bestellers ist nur zulässig, wenn die
    Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
§ 10 Schlussbestimmungen
  1. Gerichtsstreit für alle etwaigen Streitigkeiten aus der
    Geschäftsbeziehung zwischen uns und dem Besteller ist Gießen.
  2. Auf die Vertragsbeziehung ist ausschließlich das Recht der
    Bundesrepublik Deutschland anzuwenden.
    Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.
    April 1980 über Verträge über den Warenkauf (CISG -„Wiener
    Kaufrecht“) ist ausgeschlossen.
  3. Sollten einzelne der vorgenannten Bestimmungen sich als ungültig
    erweisen, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen
    Bestimmungen nicht berührt.
    Im Rahmen des rechtlich möglichen soll insoweit anstelle der
    unwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke die gesetzlich
    zwingende, beziehungsweise eine angemessene Regelung gelten, die
    wirtschaftlich dem am nächsten kommt, was die Vertragsschließenden
    gewollt haben würden, wenn sie diesen Punkt bedacht hätten.

Stand: November 2011

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