Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Apparatebau-Wärmetechnik GmbH • 35582 Wetzlar-Dutenhofen |
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§ 1 Geltung der Geschäftsbedingungen
- Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund
der nachstehenden Bedingungen. Geschäftsbedingungen des
Bestellers, die von uns nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt
werden, haben keine Gültigkeit. Unsere Geschäftsbedingungen
gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von
unseren Bedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers
die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen. - Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen
Geschäfte mit dem Besteller.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
- Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Alle Verträge
über unsere Lieferungen und Leistungen sowie alle sonstigen
Vereinbarungen und rechtserheblichen Erklärungen bedürfen zu ihrer
Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen oder per Telefax erfolgten
Bestätigung. Das gleiche gilt für Ergänzungen und Abänderungen.
Unsere Mitarbeiter sind nicht berechtigt, mündliche Nebenabreden zu
treffen. Auch hier hat zur Wirksamkeit eine schriftliche Bestätigung zu
erfolgen. - Unsere Angaben zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung
sowie unsere Darstellungen derselben sind unter Berücksichtigung
technisch notwendiger Toleranzen maßgeblich. Abweichungen,
welche aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische
Verbesserungen darstellen, sind zulässig, soweit sie die
Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht
beeinträchtigen. - An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen oder sonstigen
Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie
dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung
nicht zugänglich gemacht werden.
§ 3 Preise
- Unsere Preise gelten für den in unseren Auftragsbestätigungen
aufgeführten Leistungs- und Lieferumfang. Mehr- und Sonderleistungen
werden gesondert berechnet. - Unsere Preise verstehen sich für Inlandsgeschäfte in EURO zzgl.
jeweils gültiger Mehrwertsteuer. Sie gelten für alle Lieferungen ab
Werk, ausschließlich Verpackung unversichert und unverzollt (bei
Exportlieferungen). - Montagekosten sind, soweit nichts anderes vereinbart ist, im Preis
nicht inbegriffen. Sie werden gesondert nach Aufwand und den
jeweils gültigen Montagesätzen abgerechnet.
§ 4 Ausführung der Lieferungen und Leistungen
- Lieferfristen und -termine sowie Leistungsfristen und -termine sind
grundsätzlich verbindlich, es sei denn, dass ausdrücklich etwas
anderes vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde,
beziehen sich Lieferfristen und Termine auf den Zeitpunkt der
Übergabe an das zur Ausführung der Versendung bestimmte
Transportunternehmen. - Verzögert sich die Lieferung durch höhere Gewalt, Arbeitskämpfe,
Unruhen, behördliche Maßnahmen, Ausbleiben von Zulieferungen
unserer Lieferanten oder ähnliche, unvorhersehbare, unabwendbare
und schwerwiegende Ereignisse oder durch ein Handeln oder
Unterlassen des Bestellers, so wird eine den Umständen angemessene
Verlängerung der Lieferfrist gewährt. - Der Besteller ist zum Rücktritt vom Vertrag nur berechtigt, wenn wir
die Nichteinhaltung des Liefertermines zu vertreten haben und er uns
erfolglos eine angemessene Nachfrist gesetzt hat. - Werden Gegenstände nach Angaben des Abnehmers hergestellt,
übernimmt dieser die Garantie dafür, dass gewerbliche Schutzrechte
Dritter nicht verletzt werden. Wird uns unter Geltendmachung solcher
Schutzrechte die Herstellung oder Lieferung derartiger oder ähnlicher
Gegenstände untersagt, sind wir ohne Verpflichtung zur Prüfung der
Rechtslage berechtigt, insoweit jede weitere Tätigkeit einzustellen
und Ersatz des entstandenen Schadens zu verlangen. - Haben wir die betriebsfertige Aufstellung oder Montage der zu liefernden
Gegenstände übernommen, ist der Besteller verpflichtet,
seinerseits alle erforderlichen Vorbereitungen zu treffen, d.h. auch
die erforderlichen Sicherheits- und Arbeitsschutzvorsorgemaßnahmen
zu treffen, so dass unser Personal unverzüglich mit den
Arbeiten beginnen kann.Kommt der Besteller in Abnahmeverzug oder verletzt er sonstige
Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstehenden
Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen.
In diesem Falle geht auch die Gefahr eines zufälligen Unterganges
oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem
Zeitpunkt auf den Besteller über, in welchem dieser in
Annahmeverzug gerät.
§ 5 Erfüllungsort, Gefahrübergang, Verpackungskosten
- Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist
35582 Wetzlar-Dutenhofen. - Verzögert sich die Lieferung durch höhere Gewalt, Arbeitskämpfe,
Unruhen, behördliche Maßnahmen, Ausbleiben von Zulieferungen
unserer Lieferanten oder ähnliche, unvorhersehbare, unabwendbare
und schwerwiegende Ereignisse oder durch ein Handeln oder
Unterlassen des Bestellers, so wird eine den Umständen angemessene
Verlängerung der Lieferfrist gewährt. - Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes
an den Frachtführer etc. über.
§ 6 Sachmängel
- Die Beschaffenheit der Kaufsache richtet sich ausschließlich nach
den vereinbarten technischen Liefervorschriften. Falls wir nach
Zeichnungen, Spezifikationen, Mustern etc. des Bestellers zu liefern
haben, übernimmt dieser das Risiko der Eignung für den vor
gesehenen Verwendungszweck.
Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist der
Zeitpunkt der Übergabe des Kaufgegenstandes an Bahn-,
Spediteur-, Frachtführer beziehungsweise Beginn der Lagerung,
spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder Lagers. - Für Sachmängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße
Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den
Partner oder Dritte, übliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige
Behandlung entstehen, stehen wir ebenso wenig ein, wie für die
Folgen unsachgemäßer und ohne unsere Einwilligung vorgenommene
Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des
Bestellers oder Dritter. Gleiches gilt für Mängel, die den Wert oder
die Tauglichkeit der Ware nur unerheblich mindern. - Die Sachmängelansprüche des Bestellers verjähren in 24 Monaten
nach der Übergabe (vgl. § 6 Ziffer 1). Für die Geltendmachung dieser
Rechte ist Voraussetzung, dass der Besteller seinen nach §§
377 und 378 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten
nachgekommen ist. - Wurde eine Abnahme der Ware oder eine Erstmusterprüfung vereinbart,
ist die Rüge von Mängeln ausgeschlossen, die der Besteller
bei sorgfältiger Abnahme oder Erstmusterprüfung hätte feststellen
können. - Uns ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel festzustellen.
Beanstandete Ware ist auf Verlangen unverzüglich an uns zurückzusenden;
wir übernehmen die Transportkosten wenn die
Mängelrüge berechtigt ist. Wenn der Besteller diesen Verpfichtungen
nicht nachkommt oder ohne unsere Zustimmung Änderungen
an der bereits beanstandeten Ware vornimmt, verliert er etwaige
Sachmängelansprüche. - Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge bessern wir nach unserer
Wahl die beanstandete Ware nach oder liefern einwandfreien
Ersatz. Die Übernahme von Kosten für Montagearbeiten durch uns
ist in jedem Fall ausgeschlossen. - Kommen wir diesen Verpflichtungen nicht oder nicht vertragsgemäß
innerhalb einer angemessenen Zeit nach, so kann der Besteller uns
schriftlich eine letzte Frist setzen, innerhalb der wir unseren
Verpflichtungen nachzukommen haben. Nach erfolglosem Ablauf
dieser Frist kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten oder die
notwendige Nachbesserung selbst oder von einem Dritten auf
unsere Kosten und Gefahr vornehmen lassen. Wurde die
Nachbesserung erfolgreich von dem Besteller oder einem Dritten
durchgeführt, so sind alle Ansprüche des Bestellers mit Erstattung
der ihm entstandenen erforderlichen Kosten abgegolten. Ggf. ist
auch hier die Erstattung von Kosten für Montagearbeiten
ausgeschlossen. Eine Kostenerstattung ist ausgeschlossen, soweit
die Aufwendungen sich erhöhen, weil die Ware nach unserer
Lieferung an einen anderen Ort verbracht worden ist, es sei denn,
dies entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware. - Gesetzliche Rückgriffansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur
insoweit, als der Besteller mit seinen Abnehmern keine Vereinbarung
getroffen hat, die über die gesetzlichen Mängel-anprüche hinaus gehen.
Für den Umfang der Rückgriffsansprüche gilt § 6 Ziffer 7 entsprechend.
§ 7 Sonstige Ansprüche, Haftung
- Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind sonstige und
weitergehende Ansprüche des Bestellers gegen uns ausgeschlossen. Dies
gilt insbesondere für Schadenersatzansprüche wegen Verletzung von
Pflichten aus dem Vertragsverhältnis und aus unerlaubter Handlung. Wir
haften deshalb nicht für Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst
entstanden sind. Vor allem haften wir nicht für entgangenen Gewinn
oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers. - Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz, bei
grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden
Angestellten sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlichen
Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten
haften wir – außer in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit
unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten – nur für den
vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. - Die Haftungsbeschränkung gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach
Produkthaftungsgesetz bei Fehlern, der gelieferten Ware für Personen- oder
Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Sie gilt
auch nicht bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und
beim Fehlen von zugesicherten Eigenschaften, wenn und soweit die
Zusicherung gerade bezweckt hat, den Partner gegen Schäden, die nicht
an der gelieferten Ware selbst entstanden sind, abzusichern. - Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für
die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter,
gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen. - Die gesetzlichen Regelungen zur Beweislast bleiben hiervon unberührt.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
- Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur Erfüllung
aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. - Bei Zahlungsverzug des Bestellers sind wir nach angemessener
Nachfristsetzung berechtigt, auch ohne Rücktritt auf Kosten des Bestellers
die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen.
Der Besteller berechtigt uns bereits jetzt, seinen Betrieb zu betreten und
die gelieferte Ware abzuholen.
In der Rücknahme der Ware beziehungsweise Geltendmachung des
Eigentumsvorbehaltes und in unserer Pfändung der Ware liegt ein Rücktritt
vom Vertrag nur dann, wenn wir dies ausdrücklich erklären.
Wir sind zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn Antrag auf Eröffnung
des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers gestellt
wird. - Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln,
insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-,
Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der
Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen. - Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware, in
die uns abgetretenen Forderungen oder in sonstige Sicherheiten hat der
Besteller uns unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention
notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Dies gilt auch für
Beeinträchtigungen sonstiger Art. - Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen
Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle
Forderungen in Höhe des Faktura – Endbetrages (einschließlich
Mehrwertsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seinen
Abnehmer oder Dritte erwachsen und zwar unabhängig davon, ob die
Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur
Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung
berechtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen bleibt
hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht
einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den
vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und
insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder
Vergleichsverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber
dies der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen
Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug
erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und
den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. - Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller
wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht
gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum
an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den
anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die
durch die Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie
für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache. - Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen
untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen
Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen
vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die
Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache
anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig
Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene
Alleineigentum oder Miteigentum für uns. - Der Besteller tritt uns auch die Forderung zur Sicherung unserer
Forderung gegen ihn ab, die durch Verbindung der Kaufsache mit einem
Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
§ 9 Zahlungsbedingungen
- Unsere Rechnungsbeträge sind innerhalb von dreißig Tagen nach
Rechnungsdatum netto oder innerhalb von zehn Tagen nach
Rechnungserhalt bei uns eingehend mit 2 % Skonto zu bezahlen. Ein
Skonto wird nicht gewährt, wenn zum Zeitpunkt der Bezahlung ein fälliger
Saldo aus einer anderen Forderung zu unseren Gunsten vorhanden ist. - Gerät der Besteller in Zahlungsverzug, so hat er unsere Forderung während
des Verzuges mit 8 % über dem Basiszins zu verzinsen. Die
Geltendmachung eines nachzuweisenden höheren Verzugsschadens
bleibt vorbehalten. - Bei Zahlungsverzug können wir nach schriftlicher Mitteilung an den
Besteller die Erfüllung unserer Verpflichtungen bis zum Erhalt der
Zahlungen einstellen. - Wenn nach Vertragsschluss erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch
durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird, so können
wir die Leistung verweigern und dem Besteller eine angemessene Frist
bestimmen, in welcher er Zug um Zug gegen Lieferung zu zahlen oder
Sicherheit zu leisten hat. Bei Verweigerung des Bestellers oder erfolglosem
Fristablauf sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz
zu verlangen. - Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen oder die Aufrechnung mit
Gegenansprüchen des Bestellers ist nur zulässig, wenn die
Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
§ 10 Schlussbestimmungen
- Gerichtsstreit für alle etwaigen Streitigkeiten aus der
Geschäftsbeziehung zwischen uns und dem Besteller ist Gießen. - Auf die Vertragsbeziehung ist ausschließlich das Recht der
Bundesrepublik Deutschland anzuwenden.
Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.
April 1980 über Verträge über den Warenkauf (CISG -„Wiener
Kaufrecht“) ist ausgeschlossen. - Sollten einzelne der vorgenannten Bestimmungen sich als ungültig
erweisen, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen
Bestimmungen nicht berührt.
Im Rahmen des rechtlich möglichen soll insoweit anstelle der
unwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke die gesetzlich
zwingende, beziehungsweise eine angemessene Regelung gelten, die
wirtschaftlich dem am nächsten kommt, was die Vertragsschließenden
gewollt haben würden, wenn sie diesen Punkt bedacht hätten.
Stand: November 2011